WRV GmbH
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Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, ansonsten mit einer Frist von einem Monat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Beendigung des Maklervertrages bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Vermittler bestimmt wird, diesen die künftige Betreuungscourtage gutgeschrieben wird und die Korrespondenz gegenüber dem bisherigen Versicherungsmakler eingestellt wird.
Der Makler erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag in Höhe von 5.000.000 € bei der WRV-GmbH je Schadensfall begrenzt. Der Makler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall aus Sicht des Auftraggebers das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Voraussetzung ist, dass für eine derartige Erhöhung ein zeichnungswilliger Versicherer gefunden werden kann. Der Makler gibt hierzu eine Empfehlung ab.
Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG.
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Makler ist ein unabhängiger Versicherungsvermittler. Er ist weder direkt noch indirekt an einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften beteiligt und steht wirtschaftlich auf der Seite des Auftraggebers, dessen Interessen er wahrzunehmen hat.
Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Maklers trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie, sodass dem Auftraggeber durch den Versicherungsmaklervertrag keine zusätzlichen Kosten entstehen. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen Auftraggeber und Makler vereinbart werden.
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Versicherungsmakler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Versicherungsmakler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzen. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.